Bei Kommunalwahlen wird – sofern mindestens zwei Listen zugelassen werden – nach den Grundsätzen einer mit Elementen der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

 

Jede Wählerin und jeder Wähler hat in diesem System so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (Kumulieren) an Bewerberinnen und Bewerber, auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren), vergeben werden. Möglich ist es auch, Wahlvorschläge unverändert anzunehmen, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.

 

Wieviele Stimmen kann ich vergeben?

Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zur wählen sind. Für die Wahl einer Gemeindevertretung mit beispielsweise 31 Sitzen stehen Ihnen 31 Stimmern zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern sind 15 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zu wählen; hiervon wird bei sämtlichen nachfolgenden Beispielen ausgegangen. Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 15 Namen auf.

 

Wie sieht der Stimmzettel aus?

Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.

 

 

Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?

Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man “Panaschieren”. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man “Kumulieren”. Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

 

 

Muss ich überhaupt Stimmen einzeln vergeben?

NEIN. Wenn Sie einer Liste, so wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile ankreuzen.

Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten.

 

Sind danach noch nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf einer Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.

 

 

Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?

JA. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall der Rest Ihrer Stimmen nicht verfällt, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen.

Mit diesem Listenkreuz bewirken Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: Diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der von Ihnen gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält – bis alle Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.

 

 

Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?

JA. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sieeinzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.

 

 

 

Sitzverteilung

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem „Hare/Niemeyer-Verfahren”. – Die zu verteilenden Sitze werden mit der Stimmenzahl jeder Partei multipliziert und durch die Summe aller Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien geteilt. Als Ergebnis dieser Verhältnisrechnung erhält man für jede Partei eine „Kommazahl“. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen (links vom Komma) auf sie entfallen, verbleibende „Reste“, das heißt noch nicht verteilte Sitze, erhalten die Parteien in der Reihenfolge der größten Bruchteile (rechts vom Komma). – Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen jeweils enthaltenen Personenstimmen zugeteilt; die Reihenfolge aus der Listenaufstellung spielt keine Rolle. An der Sitzverteilung nehmen alle Wahlvorschläge teil, eine Sperrklausel („Fünf-Prozent-Hürde“) gibt es nicht.

Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.

 

Quelle: wahlen.hessen.de