Satzung
§1 Name und Sitz der Wählergruppe
1.) Die Wählergruppe führt den Namen „Unabhängige Wähler Eisenbach“ mit dem Kürzel UWE.
2.) Der Sitz der Wählergruppe ist in 65618 Selters-Eisenbach.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1.) Die Wählergruppe bezweckt, eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Eisenbach und der Gemeinde Selters / Taunus liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung vereinbar ist.
2.) Die Wählergruppe nimmt an den Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Selters / Taunus und dem Ortsbeirat Eisenbach teil. Sie stellt hierfür jeweils eine Kandidatenliste auf.
3.) Die Wählergruppe ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel der Wählergruppe dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, näheres regelt §4 Mitgliedsbeiträge.
2.) Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
3.) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist jederzeit zulässig. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus der Wählergruppe. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Wählergruppe gröblich verletzt oder dem Ansehen der Wählergruppe schweren Schaden zufügt.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der entsprechende Vorstandsbeschluss schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich an den Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss einlegen. Innerhalb einer Frist von 2 Monaten entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
§4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
§5 Organe
Die Organe der Wählergruppe sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand,
3.) der Beirat
§6 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Diese vorgeschriebene Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung. Über die Jahreshauptversammlung hinaus können weitere anlassbezogene Mitgliederversammlungen stattfinden. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, der Vorstand kann Ausnahmen (z. Bsp. Pressevertreter, Fremdreferenten u.a.) zulassen. Zur Jahreshauptversammlung muss der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einladen. Für die Einladung ist auch eine Tagesordnung vorgeschrieben. Zur Jahreshauptversammlung ist eine schriftliche oder elektronische Einladung erforderlich. Zu Mitgliederversammlungen, bei denen über Wahlvorschläge abgestimmt wird, sind die Formvorschriften für die Jahreshauptversammlung einzuhalten.
2.) Jedes Wählergruppenmitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
3.) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von Kassenprüfern,
c) Wahl von Beisitzern,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung über Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahl,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Anträge, die nicht in Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
6.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 20 % der Mitglieder der Wählergruppe schriftlich fordern.
7.) Die Wahlen zum Vorstand, der Beisitzer und zu den Kassenprüfern müssen nicht geheim erfolgen. Fordert dies ein Mitglied, muss geheim gewählt werden.
8.) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.
9.) Jedes Mitglied kann für die Mitgliederversammlung Anträge stellen. Der Antrag muss mindestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Wird die Frist von 2 Tagen unterschritten, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob der Antrag auf die Tagesordnung genommen und in der Versammlung behandelt wird.
§7 Vorstand
1.) Der Vorstand führt und vertritt die Wählergruppe. Ihm obliegen aber keine politischen Entscheidungen.
2.) Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin,
e) der Pressebeauftragten / dem Pressebeauftragten
f) der / dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
3.) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es müssen mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder dem, der den Vorsitz führt.
4.) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, darf der Vorstand ein Wählergruppenmitglied kommissarisch als Ersatzmann / – frau benennen. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandsamtes geht nur bis zur nächsten Vorstandswahl.
6.) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
§8 Beirat der Wählergruppe
1.) Der Beirat setzt sich aus allen Personen, die im Ortsbeirat, im Gemeindeparlament und im Gemeindevorstand ein Mandat haben, zusammen.
Der Vorstand und die Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, komplettieren den Beirat.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung für 1 Jahr gewählt.
Die Mandatsträger sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Auflösung
1.) Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Die Auflösung der Wählergruppe kann zunächst nur erfolgen, wenn 75 % der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und die Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % beschließen.
Sollten bei dieser 1. Mitgliedergliederversammlung keine 75 % Anwesenheitspflicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser reicht eine 75 % Mehrheit zur Auflösung des Vereins auf.
3.) Im Falle einer beschlossenen Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vermögen nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§11 Beschlussfassung
1.) Diese Satzung tritt nach einfacher Zustimmung der anwesenden Mitglieder bei der Hauptversammlung am 27.Juni 2016 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 21.09.2015.