Fakt 1: Das Heizungsgesetz ist eigentlich gar kein neues Gesetz, sondern nur eine Novelle des bereits unter der Vorgängerregierung verabschiedeten Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Fakt 2: Schon seit 2020 gibt es das GEG, in dem verschiedene ältere Gesetze zusammengefasst wurden. Mit der erste Novelle kam aber nun eine Welle der Empörung, als die Änderungen (kommunikativ ein bisschen ungeschickt) angekündigt wurden.
Fakt 3: Energie sparen ist in Deutschland kein neues Thema. Schon 1976 während der Ölkrisegab’s das erste Gesetz dazu. Der „autofreie“ Sonntag führte zu gähnend leeren Straßen.
Fakt 4: Bereits 2014 gab es eine Verordnung, die den Austausch alter Heizkessel forderte.
Fakt 5: Ab 2024 müssen Heizungen in Neubauten zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten gilt die Regel seit dem 1. Januar 2024.
Fakt 6: Für Bestandsgebäude gibt es aber Fristen und Ausnahmen. Das hängt unter anderem davon ab, wie groß die Gemeinde ist und wann sie ihren Wärmeplan erstellt. Für Selters existiert solch ein Wärmeplan noch nicht.
Fakt 7: Es gibt eine sogenannte „Wirtschaftlichkeitsklausel“ (§ 5 GEG). Wenn sich eine neue Heizung nicht innerhalb ihrer Lebenszeit amortisiert, darf man weiterhin einen „Verbrenner“ einbauen. Das ist eine Hintertür, die der Gesetzgeber offengelassen hat. „Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“ Ein Beispiel: Ihr rechnet aus, dass eine Wärmepumpe mit einem Anschaffungspreis von ca. 45.000 Euro eine Lebenserwartung von 20 Jahren hat. Das bedeutet, sie müsste sich in dieser Zeit amortisieren. Heißt konkret: Ihr habt für die Wärmepumpe über 2.000 Euro Abschreibung im Jahr (und für die Gasheizung z. B. nur ein Viertel davon) und müsst unter Berücksichtigung eures erhöhten Stromverbrauchs aufgrund der Nutzung einer Wärmepumpe trotzdem günstiger kommen, als wenn ihr weiter eine Gasheizung betreibt.
Fakt 8: Das bedeutet, wenn euch euer Energieberater vorrechnet, dass sich der Einbau der Wärmepumpe innerhalb ihrer Lebenszeit (das sollten mindestens 20 Jahre sein) nicht lohnt, erlaubt euch § 5 GEG, eine andere Heizung (z. B. den Verbrenner) einzubauen oder weiter zu betreiben.
Fakt 9: Wegen möglicher Härtefälle wurde zusätzlich der § 102 GEG eingeführt. Dort ist festgeschrieben, dass man befreit wird, wenn man eine unbillige Härte nachweist. Also beispielsweise eine nicht vertretbare Verschuldung. Dessen hätte es mit § 5 GEG gar nicht bedurft, aber so hat es der Gesetzgeber nochmal deutlicher gemacht. Damit soll verhindert werden, dass bspw. Hinterbliebene ohne größere finanzielle Mittel in den Ruin getrieben oder zum Verkauf der Immobilie gezwungen werden. Das wurde so formuliert: „Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“
Fakt 10: Für eine Wärmepumpe braucht man nicht unbedingt eine Fußbodenheizung, Es gibt inzwischen viele Modelle, die auch mit normalen Heizkörpern klarkommen.
Worauf kommt es an?
Wichtig ist eine (gute) Beratung: Ein Energieberater kann helfen, die beste Lösung für das Zuhause zu finden. Auch der Verbraucherschutz bietet Energieberatung an – das sind komplett unabhängige Fachleute. Infos findet man zum Beispiel hier: https://verbraucherzentrale-energieberatung.de
Ferner gilt es, Fördermöglichkeiten zu nutzen: Es gibt viele Programme, die beim Umstieg auf erneuerbare Energien unterstützen. https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/sanieren-bauen/foerdermittel